Chancengleichheit der Bürger bei der Rechtswahrung

Beratungshilfe und Prozess-/Verfahrenkostenbeihilfe können bedürftige Bürger beantragen, wenn das Einkommen bestimmte Beträge, die sich an Sozialhilfesätzen orientieren, unterschreitet.

Sobald das Gericht dem Mandanten für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes (RA) Beratungshilfe oder für die gerichtliche Tätigkeit Prozess-/Verfahrenkostenbeihilfe bewilligt hat, wird ein Teil der Rechtsanwaltsvergütung von der Staatskasse übernommen. Auf den Mehrbetrag muss der RA verzichten.

 

Es können immer nur Kosten gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden, die nach Antragstellung entstehen. Eine rückwirkende Bewilligung von Beratungshilfe oder Prozess-/Verfahrenkostenbeihilfe ist nicht möglich.

 

Wurde Beratungshilfe bewilligt, muss der Mandant einen Eigenanteil von 15,00 € an den RA zahlen.

 

Wurde dem Mandanten Prozess-/Verfahrenkostenbeihilfe nicht oder nur in geringem Umfang bewilligt, muss er die Kosten in voller Höhe bzw. zu einem Teil selbst tragen. Das Gericht kann im Rahmen der Prozess-/Verfahrenkostenbeihilfe die Zahlung von Raten aufgeben.

Welche Gebühren entstehen?

Die Vergütung legt der RA nicht selbst fest, sondern die Vergütungshöhe regelt seit dem 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG), welches die bis dahin bestehende Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ersetzt. Beratungshilfe und Prozess-/Verfahrenkostenbeihilfe können bedürftige Bürger beantragen, wenn das Einkommen bestimmte Beträge, die sich an Sozialhilfesätzen orientieren, unterschreitet.

Es ist dem RA nur in Ausnahmefällen erlaubt, geringere als die gesetzliche Vergütung abzurechnen. Der komplette Verzicht auf die Vergütung ist ungesetzlich.

 

Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Vergütung immer möglich. Sie erfordern die Einigung zwischen RA und Mandant. Überwiegend werden Vergütungsvereinbarungen für Beratungen oder außergerichtliche Vertretungen geschlossen.

 

Welche Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit entstehen, hängt ab von

 

  • der Art der Rechtssache
  • der Art der Tätigkeit
     

In ein- und derselben Rechtssache können mehrere Gebühren entstehen. Welche Gebühren dies sein werden, kann im Voraus niemals sicher vorhergesagt werden, da der Arbeitsumfang von vielen Fakten bestimmt wird. Bei genauer Eingrenzung des Leistungsumfanges ist eine konkrete Kostenvorausschau möglich. Das Kostenrisiko kann durch den RA in Zusammenarbeit mit dem Mandanten meist gut kalkuliert werden.

 

Abrechnungsgrundlage für die Vergütung ist der erteilte Auftrag für die Rechtssache. Dieser vom RA bearbeitete Auftrag ist die Angelegenheit. Innerhalb einer Angelegenheit decken die Gebühren alle Tätigkeiten ab, die zur Vertretung des Mandanten notwendig werden.

 

Neben der Vergütung hat der RA Anspruch auf Ersatz von Auslagen