Erbrecht

Die Familienerbfolge gehört zu den zentralen Elementen des deutschen Erbrechts. Abstammungsrecht, Eherecht und Güterrecht bestimmen im Wesentlichen die erbrechtlichen Gesetzesvorgaben.

 

Rechtsanwältin Gertrud Oertwig kann ihr Fachgebiet nicht ordnungsgemäß bearbeiten, ohne die erbrechtlichen Folgen zu kennen und zu berücksichtigen. Dabei muss sie die mannigfaltigen Auswirkungen auch auf andere Rechtsgebiete, insbesondere neben dem Familienrecht auf das Sozialrecht, das Gesellschaftsrecht und das Steuerrecht beachten.

Tätigkeitsschwerpunkte im Erbrecht sind:

Im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs berät Frau Rechtsanwältin Oertwig in allen Bereichen des Erbrechts und der Vermögensnachfolge.


Sie begleitet Sie als Berater darüber hinaus auch in speziellen erbrechtlichen Konfliktlagen. Sind Sie beispielsweise in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) als Testamentsvollstrecker benannt worden, müssen nach Annahme des Amtes eine Vielzahl von Rechten und Pflichten beachtet werden, die dem juristischen Laien oft nur unzureichend bekannt sind. Verletzt der Testamentsvollstrecker aber - bewusst oder unbewusst - ihm obliegende Pflichten, kann hieraus eine Schadensersatzpflicht gegenüber den Erben entstehen.


Auch bei anderen erbrechtlichen Fragen, wie z. B. der erfolgreichen Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, der Erfüllung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, Fragen des Sozialhilferegresses oder im Zusammenhang mit der Fortführung eines ererbten Unternehmens, lassen sich wirtschaftlicher Erfolg und Familienfrieden oftmals nur durch eine frühzeitige und interessengerechte Beratung erreichen.

Sie umfasst die Gestaltung erbrechtlicher Verfügungen. Dazu gehören z. B. das Gemeinschafts- und das Einzeltestament sowie der Erbvertrag. Soweit eine Beurkundungspflicht besteht, wird das Dokument weitestgehend zur Beurkundung durch den Notar vorbereitet und zuvor umfassend erörtert.

 

Regelungsziele sind:

  • Klarheit der Vermögensnachfolge: Wer wird Erbe, Ersatzerbe, Vermächtnisnehmer (Nießbrauch, Wohnrecht), die Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers zur Abwicklung der Erbauseinandersetzung nach genauen Vorgaben im Testament
  • Streitvermeidung
  • Ersparnis von Kosten und Steuern

Nicht selten ergibt sich nach Errichtung eines Testamentes ein Änderungsbedarf, sei es bei den Personen, im Vermögen oder in der Beurteilung des Lebens der Familien und Kinder.


Möglicherweise haben sich steuerliche oder auch sonstige gesetzliche Grundlagen geändert, so dass es außerordentlich sinnvoll ist, die bisherigen Überlegungen für die Errichtung des Testaments in gewissen Zeitabständen zu überprüfen.

 

Die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche des Mandanten

 

  • die Auskunftsklage
  • die Erbenfeststellungsklage
  • die Auseinandersetzungsklage
  • die Klage auf Vermächtniserfüllung
  • die Pflichtteilsklage

Will man vermeiden, dass fremde Personen über die eigenen Angelegenheiten entscheiden, bedarf es frühzeitiger Vorsorgeregelungen.


In Zeiten, in denen man wegen Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, selbst zu handeln, dürfen Ehepartner oder Verwandte grundsätzlich nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Die wirtschaftliche und persönliche Entscheidungsfreiheit kann jedoch durch die Vorsorgeregelungen auf eine Person des Vertrauens übertragen werden. Eine förmliche Betreuung durch fremde Personen wird dadurch regelmäßig ausgeschlossen. Mit der gängigen Generalvollmacht kann der Betroffene sicherstellen, dass eine Vertrauensperson im Notfall alle finanziellen und vermögensrelevanten Angelegenheiten regelt. Die Schwächen einer pauschalen Generalvollmacht liegen jedoch im persönlichen Bereich. Für Entscheidungen über notwendige Operationen oder eine Heimunterbringung etwa reicht die pauschale Vollmacht nicht aus, hierzu bedarf es vielmehr einer Vorsorgevollmacht oder zumindest der ausdrücklichen Bezeichnung dieser Befugnisse.


Unternehmer wiederum benötigen eine Vollmacht, die den Bedürfnissen im Geschäftsverkehr Rechung trägt und insbesondere die Befugnis zur Verfügung über Grundstücke oder zur Aufnahme von Darlehen ausdrücklich benennt. Es sollte genau festgelegt werden, welche Rechte der Bevollmächtigte im Verhältnis zum Vollmachtgeber hat. Die Patientenverfügung, oftmals auch als Patiententestament bezeichnet, beinhaltet eine formfreie schriftliche Anweisung des Patienten an seinen Arzt, in bestimmten zukünftigen Situationen, in welcher er selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist, bestimmte medizinische Maßnahmen, wie z. B. künstliche, lebensverlängernde Maßnahmen, zu unterlassen oder auch durchzuführen. Notwendige Beratung erhalten Sie diezbezüglich durch Rechtsanwältin Oertwig.